Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Veranstaltungssdienstleistungen der Event Nation GmbH, Luckenschwemmgasse 8, 1210 Wien, UID ATU74190813 | FN: 497155k | St.Nr: 12 749/1025
(in diesem Dokument als „EN“ bezeichnet)
Präambel
Event Nation GmbH bietet verschiedene Leistungen, insbesondere im Bereich der Organisation & Veranstaltugssicherheit sowie Durchführung und der Projektabwicklung von Veranstaltungen.
I. Geltung, Schriftform
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich im Rahmen zukünftiger Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sämtliche Angebote, Lieferungen, und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Es gilt jeweils die jüngste Fassung.
Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern sie mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht in Einklang stehen.
Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstiger Verträge mit dem Unternehmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen des haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Mitarbeiter und Subunternehmer des Unternehmens besitzen keine Abschlussvollmacht und keine Vollmacht zur Abänderung der Geschäftsbedingungen oder sonstiger mit dem Unternehmen geschlossenen Verträge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in der jeweils gültigen Fassung bei dem Unternehmen zur Einsichtnahme auf und sind über die Homepage unter https://www.event-master.at/agb abrufbar.
1. Allgemeine Dienstausführung
EN verpflichtet sich, die Leistungen nach den durch den jeweiligen konkreten Auftrag vorgegebenen Grundsätzen der Sorgfaltspflicht unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen. Insbesondere verpflichtet er sich zur gewissenhaften Projektvorbereitung und Beratung des Auftraggebers sowie zur sorgfältigen Auswahl von MitarbeiterInnen, Lieferanten und Subunternehmern. Agentur Leistungen werden im Rahmen einer mit dem Auftraggeber vorher zu vereinbarenden besonderen Dienstanweisung durchgeführt. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/ oder Dokumentationen, die von EN bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von EN, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Durchführung der Aufträge erfolgt in den Projekten entsprechender Kleidung und durch Kennzeichnung der eingesetzten MitarbeiterInnen.
EN ist nicht verpflichtet, irgendwelche anderen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen als solche, die in der Besonderen Dienstanweisung/ im Leistungsverzeichnis spezifiziert sind. Sollte der Auftraggeber während der Durchführung der Dienstleistungen Anweisungen geben, die außerhalb der Besonderen Dienstanweisung/ des Leistungsverzeichnisses liegen und die Durchführung der Dienstleistungen ändern oder beeinträchtigen, so hat der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen zu übernehmen und EN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/ oder Ergänzungen nach Ansicht von EN eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat EN den Auftraggeber von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Anpassungen, Ergänzungen und Änderungen der Dienstleistung, des Dienstleistungsentgelts und/ oder dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass jene Mitarbeiter von EN, welche die Dienstleistung erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen oder Ergänzungen zu akzeptieren. Diese Zustimmung kann nur seitens der Geschäftsführung oder einer willkürlichen Vertretung erteilt werden. EN ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, welche für die Dienstleistungen einschlägig sind, gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Auftraggeber akzeptiert, sofern dieser nicht binnen 10 Werktagen nach der Mitteilung schriftlich widerspricht-
2. Leistung – Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und das Honorar ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers bzw. dem angenommenen Auftrag des Auftraggebers. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung oder den Preis verändern, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner und sollen unverzüglich schriftlich festgehalten werden. Vereinbarungen, die mit Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers getroffen werden, sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Auftragsnehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass er den Auftrag annimmt.
Der Auftragnehmer ist in wichtigen und begründeten Fällen berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teile der Leistungserbringung (bezogen auf Form und Umfang der Leistungserbringung) in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern; dies soll unverzüglich und einvernehmlich schriftlich festgehalten werden.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt den Aufwand sowie sämtliche Nachteile, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Soweit der Auftragnehmer Leistungen im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers erfüllen soll, ist dies ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
EN kann zur Erbringung des Auftrages sowohl eigenes Personal als auch das Personal von Subunternehmern einsetzen. Welches Personal zu Einsatz kommt obliegt alleine EN. EN kann das Personal jederzeit wechseln, der Auftraggeber hingegen kann einen Wechsel des Personals zwar schriftlich und begründet verlangen, EN entscheidet aber nach alleinigem Ermessen über die Maßnahmen, die aufgrund einer solchen Forderung ergriffen werden.
EN garantiert keine Funktion oder Ergebnisse der Dienstleistung und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Veranstaltungs/Produktionserfolg am jeweiligen Leistungsort. EN gibt weder eine ausdrückliche noch eine implizierte Zusicherung, dass die Veranstaltungssicherheitsdienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern.
Der Auftraggeber ist zur umfassenden Kooperation verpflichtet, um die Dienstleistungserbringung durch EN unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen. Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber folgendes bereitstellt: eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das EN-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, …), sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die EN vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen und unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von EN im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von ENs für die Erbringung der Dienstleistungen führt. Im Falle der Leistungserbringung im Betrieb des Auftraggebers wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische, abfallwirtschaftsrechtliche und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der Arbeitsplätze der EN Mitarbeiter durch den Auftraggeber erfolgt.
Der Auftrgageber bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sich sein Unternehmen im direkten oder indirekten Besitz oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist.
3. Honorar und Zahlungskonditionen
Rechnungen des Auftragnehmers werden netto Kassa ohne jeden Abzug sowie unter Ausschluss jeglicher Aufrechnung ab Rechnungsdatum fällig und sind sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils verlautbarten Basiszinssatz als vereinbart.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Spezielle Zahlungsmodalitäten sind im jeweiligen Vertrag zu regeln.
Das Entgelt wird für jeden Auftrag im Angebot oder Leistungsverzeichnis gesondert vereinbart. Für personelle Dienstleistungen an gesetzlichen Feiertagen wird für jede geleistete Stunde zusätzlich zum vereinbarten Stundensatz ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100% in Rechnung gestellt.
Es wird eine Mindeststundenanzahl von 4 Leistungsstunden pro Person und Dienstantritt zur Verrechnung gebracht. Im Bereich der Veranstaltungssicherheitsdienstleistungen, wird aufgrund der erhöhten Personalverwaltungskosten eine Organisationspauschale von € 15.- pro Person und Projekt in Rechnung gestellt.
Lädt der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung eines Angebots (Präsentation) ein und erfolgt die Vergabe des Auftrags nicht an diesen Auftragnehmer bzw. findet die Veranstaltung aus welchen Gründen immer nicht statt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für seine Leistungen ein angemessenes Honorar zu verrechnen.
Alle gelieferten Gegenstände und Leistungen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Kostenvoranschläge, Vorentwürfe und Konzepte) des Auftragnehmers und auch einzelne Teile daraus bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und können vom Auftragnehmer jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertrages, zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt zum Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen nur selbst, ausschließlich in Österreich, nur für die Dauer des Auftrages und im vereinbarten Nutzungsumfang nutzen. Für die Nutzung von Leistungen, Konzepten und Ideen, für welche der Auftragnehmer Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.
4. Stornobedingungen:
Bis 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn kann der Auftraggeber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten (Storno), sofern der Auftragnehmer nicht im Sinne des Angebotes, des Auftrages oder einer gesonderten Vereinbarung Leistungen in Vorbereitung der Auftragsdurchführung erbracht hat. Derartige Leistungen sind vom Auftragnehmer jeweils gemäß den Bedingungen des Auftrages vollständig zu bezahlen. Bei Storno im Zeitraum von 14 Tagen bis 2 Tage vor dem vereinbarten Tag der Leistungserbringung (bzw. Beginn der Leistungserbringung) ist der Auftraggeber verpflichtet, 30% des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen, bei einem Storno ab 2 Tage vor dem Tag der Leistungserbringung (bzw. Beginn der Leistungserbringung) 90 % des vereinbarten Entgeltes. Bei Bestellungen innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn erhöht sich der Zuschlag auf 100%. Jegliches Mäßigungsrecht ist diesbezüglich ausgeschlossen.
5. Beanstandungen, vorzeitige Vertragsauflösung
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, um eine rasche Problemlösung zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
Eine vorzeitige fristlose Auflösung eines Vertrages ist bei Vorliegen von schriftlich festgehaltenen Vertragsverletzungen des Vertragspartners möglich.
Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber jedoch zur Zahlung bereits angefallener Leistungen und eventueller entstandener Auslagen an den Auftragnehmer.
Das Recht zur vorzeitigen Auflösung steht dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Teilzahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. In diesem Fall gebührt dem Auftragnehmer das volle vereinbarte Honorar abzüglich der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses eingesparten Aufwendungen. Jegliches Mäßigungsrecht ist diesbezüglich ausgeschlossen.
6. Nebenabreden / Vertraulichkeitserklärung
Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Im Falle eines Vertragsabschlusses erhebt, verarbeitet und speichert der Auftragnehmer die ihm zur Verfügung gestellten (personenbezogenen) Daten des Auftraggebers und der Auftragnehmer nutzt diese für die Dauer der Leistungserbringung, d.h. für die Auftragsabwicklung und die Abrechnung.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden die zur Vertragserfüllung von EN eingesetzten Personen und/ oder Subunternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses und zwei Jahre nach dessen Beendigung nicht selbst oder durch Dritte zu beschäftigen, widrigenfalls er zur Bezahlung einer Summe für jeden dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer in Höhe des zwölffachen der mit den Personen und/ oder Subunternehmern erzielbaren monatlichen Bruttoauftragssumme an EN verpflichtet ist, und zwar in Anerkennung der Kosten, die EN für die Einstellung/ Auswahl sowie die Ausbildung dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer entstanden sind, midestens jedoch einer dem richterlichen Mäßigungsrecht ausdrücklich nicht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von € 20.000,00 verpflichtet ist. Die Parteien erkennen an, das es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorrausschätzung der Kosten für den Verlust von EN und nicht um eine Strafe handelt. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
7. Haftung
Der Auftragnehmer führt die übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durch und weist den Auftraggeber rechtzeitig auf erkennbare Risiken hin.
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
EN haftet für Personen- und Sachschäden, welche während bzw. im ursächlichen Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung vom Personal (Erfüllungsgehilfen) der EN grob fahrlässig oder vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt bzw. durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen verursacht werden. EN haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn EN über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.
8. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand vereinbaren die beiden Vertragsparteien den Standort des Auftragnehmers und die Anwendung österreichischen Rechts.
Allgemeine Vertragsbedingungen ( AGB ) für Leistungen von Subunternehmern
1. Beginn und Dauer
Diese Vereinbarung beginnt ab Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung nach den in dieser Vereinbarung geregelten Bestimmungen – für eine Dauer von einem (1) Jahr, ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 3 Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird.
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Auftragnehmer als Subunternehmer (im Außenverhältnis im Namen von EN GmbH, im Innenverhältnis selbständig) Dienstleistungen ausführt.
2. Durchführung der Dienstleistung
2.1. Allgemeine Dienstausführung und Ausrüstung
Der Subunternehmer wird die Dienstleistungen für EN GmbH gemäß den spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erbringen. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/ oder Dokumentationen, die von EN GmbH bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von EN GmbH. Die Aufträge werden in den Umständen angebrachter Dienstkleidung von den Mitarbeitern des Subunternehmers, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattet, durchgeführt. Sollten in der Bestellung keine abweichenden Angaben gemacht werden hat jeder Mitarbeiter eine schwarze, lange, einfarbige, nicht zerissene Hose ohne Musterung oder Motive, keine Jogginghosen, keine Leggins, kein Hosenabschluss und dazu feste schwarze geschlossenene Schuhe ohne Absatz zu tragen, sowie entsprechend der Witterung mit schwarzer Oberbekleidung ausgestattet zu sein. Die notwendige Dienstkleidung (Poloshirts oder Signaljacke ggf. Kappe) wird von EN GmbH gestellt. PSA wird v Subunternehmer gestellt.
Der Subunternehmer führt seinen Leistungsteil in eigener Verantwortung durch. Dieser verpflichtet sich nur zuverlässiges Personal zu beschäftigen und dieses ständig in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter von EN GmbH zu überwachen. Die Auswahl sowie eine Mitarbeitspflicht bei der Überwachung trägt somit ausdrücklich der Subunternehmer. Der Subunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer in sauberer Kleidung den Dienst antreten.
Gültige Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich, hauptsächlich mittels email und müssen auf dem gleichen Übermittlungsweg bestätigt werden um als angenommen zu gelten. Sollte derSubunternehmer einzelne Aufträge nicht oder nicht in vollem Umfang übernehmen können, so ist dies EN GmbH mangels anderer Vereinbarung binnen 3 Werktagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls aus dieser Verspätung entstehende Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung vom Subunternehmer zu tragen sind. Der Subunternehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zu den vorgesehenen Zeitpunkten mängelfrei und entsprechend der Anweisungen von EN GmbH durchzuführen.
Der Subunternehmer verpflichtet sich seinen Auftragsteil mit der bestellten Anzahl an Mitarbeitern auszuführen. Im Zuge der Leistungserbringung ist EN GmbH berechtigt, Erweiterungen (sofern auch für den Subunternehmer möglich) und Reduktionen der ursprünglichen Bedarfsplanung vorzunehmen, wenn sich die Anforderungen des Veranstalters ändern.
Der Subunternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Personal sich während der Arbeitszeit einwandfrei benimmt. Die bereitgestellten Mitarbeiter haben die anweisungen Supervisoren /Crew Chiefs von EN GmbH zwingend einzuhalten.
Der Subunternehmer ist dafür verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle an Personal die Vertragserfüllung nicht beeinflusst wird. Der Subunternehmer ist zur Sorgfalt betreffend übergebene Uniformteile verpflichtet. Für mutwillig beschädigte Warnwesten wird vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungswert von EUR 55,00 verrechnet
2.2. Mitarbeiter
Jeder vom Subunternehmer eingesetze Mitarbeiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.Eine Sicherheitsüberprüfung nach §§ 129 ff GewO ist für jeden Mitarbeiter der im Sicherheitsdienst zum Einsatz kommt zwingend durchzuführen. Mitarbeiter ohne positive Sicherheitsüberprüfung dürfen nicht zum Einsatz kommen. Der Subunternehmer verpflichtet sich nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu Übermittlung folgender Unterlagen bezüglich jedes einzelnen Mitarbeiters:
- vollständiger Name
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Staatsbürgerschaft
- SV Nummer
Bereitgestellte Supervisors/Crew Chiefs müssen über Veranstaltungserfahrung verfügen. Mitarbeiter für die oben angeführten Unterlagen nicht übermittelt werden können vom Auftraggeber abgelehnt werden. Der Subunternehmer verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, dass der deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass eine normale Kommunikation, auch unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Ausnahmen von dieser Bedingung können im Einzelfall schriftlich vorab mittels Email vereinbart werden. Mitarbeiter des Subunternehmers, die diese Anforderung nicht erfüllen, können von EN GmbH abgelehnt werden. Die Kosten einer möglichen Ersatzbeschaffung sind vom Subunternehmer zu tragen. Darüber hinaus gilt für jeden Fall bei dem ein Mitarbeiter des Subunternehmers diese Bedingung nicht erfüllt, eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe wie unter Punkt 13 c ausgeführt, als vereinbart.
Dem Subunternehmer bzw. den von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitern ist es untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit von EN GmbH und den Auftraggebern von EN GmbH erhalten hat, während oder auch nach Beendigung der vorliegenden Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch über den Beendigungszeitpunkt der gegenständlichen Vereinbarung zeitlich unbeschränkt hinaus. Der Subunternehmer verpflichtet sich, seine Dienstnehmer zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von EN GmbH und den Auftraggebern von EN GmbH sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten und dieses nach Aufforderung schriftlich nachzuweisen. Der Subunternehmer hat dafür zu sorgen, dass andere Personen, als die von Ihm mit der Tätigkeit beauftragt wurden, nicht mitgebracht werden. Dies gilt insbesondere auch für Kinder der eingesetzten Arbeitnehmer.
2.3. Waffen
Das Mitführen von Waffen und Hunden darf ausnahmslos nur nach Rücksprache und mit Genehmigung des Auftraggebers erfolgen.
2.4. Fundgegenstände
Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Gegenstände die in dem zu beaufsichtigenden Gelände oder auf dem dazugehörigen Grundstück gefunden werden, unverzüglich dem Projektleiter von EN GmbH zu übergeben. Er hat hierzu auch seine Arbeitskräfte zu verpflichten.
2.5. Werbeverbot
Es ist dem Subunternehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EN GmbH mit den Veranstaltungen, auf denen er für EN GmbH tätig ist, zu werben oder diese als Referenzen anzugeben, insbesondere nicht im Internet, wie beispielsweise auf Homepages, in Internetforen, Facebook, Twitter usw. oder in Unternehmensvorstellungen und dergleichen.
2.6. Leistungsverzug
Kommt der Subunternehmer mit seiner Leistungspflicht auch nur teilweise in Verzug, ist EN GmbH berechtigt, eine andere Firma mit der Personalorganisation des betreffenden Projekts zu betrauen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten fallen dem Subunternehmer der sich in Verzug befindet zur Last. EN GmbH verpflichtet sich die für den Subunternehmer kostengünstigste Möglichkeit bei der
Ersatzvornahme zu wählen. Sollte die nötige Ersatzvornahme der Leistung nicht möglich sein, hat der Subunternehmer EN GmbH den durch die mangelhafte Leistung verlorenen Umsatz zu ersetzen sowie EN GmbH bezüglich sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Schadenersatzforderungen durch den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus ist EN GmbH nach Punkt 6 dieser Vereinbarung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
2.7. Unternehmensnachweise
Sofern nicht bereits erfolgt verpflichtet sich der Subunternehmer zur Übermittlung folgender Unterlagen bezüglich seines Unternehmens:
- Gewerbeberechtigung
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Firmenbuchauszug
- letzter Kontoauszug des zuständigen Sozialversicherungsträgers und Finanzamt
- Auszug aus dem Strafregister der vertretungsbefugten Organe (GF)
- UID Nummer
2.8. Versicherung
Der Subunternehmer weist vor der ersten Auftragserteilung ferner nach, dass sein Betrieb haftpflichtversichert ist und zwar mindestens mit Deckungssummen von
- € 3.000.000,- für Personenschäden
- € 100.000,- für Sach- und Vermögensschäden
- € 20.000,- für Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen.
Diesen Nachweis hat er weiterhin zum jeweiligen Fälligkeitstermin der Versicherungsprämie zu erbringen.
2.9. Schlüssel
Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind von EN GmbH in ausreichender Zahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie Beschädigungen von Schlüsseln
und Schlössern durch Mitarbeiter des Subunternehmers haftet der Subunternehmer im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
2.10. Anweisungen von EN GmbH
Der Subunternehmer hat eine Person zu bestimmen welche die Aufsicht über seine Arbeitnehmer führt. Diese Aufsichtsperson hat die im Rahmen dieses Vertrages ergangenen Anordnungen undHinweise des Projektverantwortlichen von EN GmbH entgegenzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Hinweise und Anordnungen beachtet werden. Insbesondere sind einzelne Arbeitnehmer desSubunternehmers auf Anordnung des Projektverantwortlichen, bei allen Tätigkeiten im Rahmen dieses Vertrages nicht mehr einzusetzen.
2.11. Anpassungen und Ergänzungen der Dienstleistungen
Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung kann jede Partei angemessene Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen durch diesbezügliche schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei fordern. Sollten diese Anpassungen und/ oder Ergänzungen nach Ansicht des Subunternehmers eine Anpassung des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung erfordern, hat der Subunternehmer EN GmbH von diesen erforderlichen Anpassungen des Dienstleistungsentgelts zu unterrichten. Die Parteien haben in gutem Glauben über sämtliche geforderten Anpassungen und/ oder Ergänzungen der Dienstleistungen, des Dienstleistungsentgelts oder dieser Vereinbarung zu verhandeln. Anpassungen, Ergänzungen und Änderungen der Dienstleistung, des Dienstleistungsentgelts und/ oder dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass jene Mitarbeiter von EN GmbH, welche die Dienstleistung erbringen, nicht dazu berechtigt sind, Anpassungen oder Ergänzungen zu akzeptieren. Diese Zustimmung kann nur seitens der Geschäftsführung oder einer willkürlichen Vertretung erteilt werden. EN GmbH ist berechtigt, diese Vereinbarung im Bedarfsfall so abzuändern, dass die Einhaltung gesetzlicher Regelungen, welche für die Dienstleistungen einschlägig sind, gewährleistet ist. Solche Abänderungen gelten als vom Subunternehmer akzeptiert, sofern dieser nicht binnen 10 Werktagen nach der Mitteilung schriftlich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs ist EN GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Pkt.6 berechtigt.
2.12. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind EN GmbH unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Feststellung, mitzuteilen, um die Schaffung von Abhilfe zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
2.13. Subsubunternehmer
Der Subunternehmer kann zur Erbringung des Auftrages sowohl eigenes Personal als auch das Personal von weiteren Subsubunternehmern einsetzen. Welches Personal zu Einsatz kommt obliegt
alleine dem Subunternehmer. EN GmbH hingegen kann einen Wechsel des Personals jederzeit begründet verlangen. Mitarbeiter die von EN GmbH abgelehnt werden dürfen nicht mehr, auch nicht im Rahmen von Folgeaufträgen, eingesetzt werden. Der Subunternehmer übernimmt die Verantwortung für diese weiteren Subsubunternehmer.Der Subunternehmer ist alleiniger Ansprechpartner von EN GmbH. Demzufolge trifft den Subunternehmer die Verpflichtung zur Leistung sämtlicher Dokumentationen und Nachweise für alle Mitarbeiter und Unternehmen seines Auftrages unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit. Der Subunternehmer haftete für seine Subsubunternehmer und deren Mitarbeiter gegenüber EN GmbH wie für sein eigenes Unternehmen und seine eigenen Mitarbeiter. Sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind vom Subunternehmer auf seine Subsubunternehmer zu überbinden.
2.14. Verpflichtung des Subunternehmers
Der Subunternehmer ist zur umfassenden Kooperation verpflichtet, um die Dienstleistungserbringung durch EN GmbH unter bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen Dies umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Subunternehmer folgendes bereitstellt:
a. eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Subunternehmer-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften (ASchG, AStV, ...),
b. sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, aus der Sphäre des Subunternehmers, die EN GmbH vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung durchzuführen und
c. unverzügliche Benachrichtigung über alles, was die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von EN GmbH im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen könnte, oder was voraussichtlich zu einer Erhöhung der Kosten von EN GmbHs für die Erbringung der Dienstleistungen führt.
Es wird vereinbart, dass die sicherheitstechnische, abfallwirtschaftsrechtliche und arbeitsmedizinische Betreuung und Evaluierung der Arbeitsplätze der Subunternehmer-Mitarbeiter durch den Subunternehmer erfolgt.
Der Subunternehmer bestätigt und garantiert, dass er oder sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste steht, oder sich sein Unternehmen im direkten oder indirekten Besitz oder unter Kontrolle einer Person befindet, die auf einer Sanktionsliste angeführt ist.
3. Erklärungen und Nachweise
a. Der Subunternehmer verpflichtet sich alle in Österreich geltenden Gesetzte und Normen einzuhalten und weist vor der ersten Auftragserteilung nach, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern und der Sozialversicherungsbeiträge nachkommt. Insbesondere verpflichtet sich der Subunternehmer den in Österreich geltenden Kollektivvertrag einzuhalten, der auf seine Tätigkeit anzuwenden ist.
b. Der Subunternehmer erklärt, über die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in Österreich notwendigen gewerberechtlichen und sonstigen gesetzlichen, im Verordnungsweg oder durch Bescheide festgelegten Voraussetzungen zu verfügen.
c. Insbesondere erklärt der Subunternehmer, sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, sowie insbesondere die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Mitarbeiter einzuhalten bzw. eingehalten zu haben.
d. Der Subunternehmer erklärt, dass sämtliche Mitarbeiter den gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend beider zuständigen Sozialversicherung und beim zuständigen Finanzamt im Vertragszeitraum aufrecht angemeldet sind. Er erklärt sohin, seinen sämtlichen abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung seiner Mitarbeiter nachgekommen zu sein bzw. Nachzukommen Der Subunternehmer verpflichtet sich schon jetzt, dem Auftraggeber auf deren Verlangen rechtzeitig vor Leistungsbeginn sämtliche erforderlichen Nachweise oder Erklärungen insbesondere des zuständigen Finanzamtes, der zuständigen Gebietskrankenkasse oder Gewerbebehörde vorzulegen, sowie sämtliche Nachweise im Rahmen der Ausländerbeschäftigung. Der Auftraggeber ist berechtigt alle Unterlagen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen. Der Subunternehmer erklärt EN GmbH bezüglich sämtlicher Ansprüche und Forderungen sowohl von privater als auch von behördlicher Seite, die aus der Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen entstehen können, schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, das EN GmbH aufgrund einer Verletzung der österreichischen Gesetze, Normen oder Kollektivverträge durch den Subunternehmer, selbst durch eine Behörde bestraft wird oder sonst zur Haftung herangezogen wird, hat der Subunternehmer EN GmbH schad- und klaglos zu halten.
3.1. Aufforderung nach §26 Abs.6 AuslBG
- 26 Abs.6 des AuslBG verpflichtet Unternehmen wie im Folgenden:
Ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, hat das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.
Wir fordern Sie hiermit auf, für jeden Auftrag im Rahmen dieser Vereinbarung, für die bei Ihrem Unternehmen für den jeweils aktuellen Auftrag herangezogenen ausländischen Mitarbeiter, im Sinne des AuslBG, eine Kopie der jeweiligen Berechtigung binnen Wochenfrist nach der Aufforderung,unter Bezugnahme auf den jeweiligen Auftrag, via E-mail an auslBG@EN GmbH.at zu übermitteln. Falls beim gegenständlichen Auftrag keine Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die Ausländer im Sinne des AuslBG sind, so übermitteln Sie bitte eine E-Mail, unter Bezugnahme auf den jeweiligen Auftrag, an
Wir weisen darauf hin, dass wir, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, nach der oben zitierten Bestimmung, verpflichtet sind eine diesbezügliche Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle zu machen, und dass diese Meldung nach Verstreichen der Wochenfrist ohne weitere Aufforderung erstattet wird.
4. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Subunternehmer erklärt sich damit einverstanden die zur Vertragserfüllung von EN GmbH eingesetzten Personen und Subunternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses und zwei Jahre nach dessen Beendigung nicht selbst oder durch Dritte zu beschäftigen, widrigenfalls er zur Bezahlung einer Summe für jeden dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer in Höhe des zwölffachen der mit den Personen/Subunternehmern erzielbaren monatlichen Bruttoauftragssumme an EN GmbH verpflichtet ist, und zwar in Anerkennung der Kosten, die EN GmbH für die Einstellung/ Auswahl sowie die Ausbildung dieser Mitarbeiter/ Subunternehmer entstanden sind. Die Parteien erkennen an, das es sich hierbei um eine rechtmäßige Vorrausschätzung der Kosten für den Verlust von EN GmbH und nicht um eine Strafe handelt. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.
5. Haftung und Haftungsausschluss
Der Subunternehmer haftet für entstandene Schäden, die nachweislich er seine Beauftragten und Subunternehmer in Erfüllung und bei Gelegenheit der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten
verursachen unabhängig vom Verschuldensgrad. EN GmbH haftet nicht für Gegenstände, die dem Personal des Subunternehmers, in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten abhandenkommen.
5.1. Fristen für Forderungen
Der Subunternehmer ist verpflichtet, sämtliche Haftungsforderungen, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlußfrist von 5 Tagen vom Eintritt des Schadensfalls oder der Möglichkeit der Kenntnis vom Schadensfall, EN GmbH schriftlich anzuzeigen. Schadensersatzansprüche sind vom Subunternehmer, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten nach Eintritt des Schadensfalls oder der Möglichkeit der Kenntnis vom Schadensfall, gerichtlich geltend zu machen.
6. Dienstleistungsentgelt
Das Entgelt wird für jeden Auftrag im Angebot oder Leistungsverzeichnis gesondert vereinbart. Beginn und Ende der Dienstzeiten werden von EN GmbH bzw. vom Auftraggeber vorgegeben. Abgerechnet wird in 15 Minuten Intervallen.
Preisvereinbarungen in aufrechten Verträgen bleiben hinsichtlich dieser Preise ungeachtet des Punktes 18 aufrecht. Darüber hinaus bleibt die Geltung des Punktes 18 unberührt.
Der Subunternehmer hat die zur Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Grundlagen selbst geprüft und kalkuliert. Jede Fehleinschätzung hinsichtlich des Entgelts geht ausschließlich zu seinen Lasten. Der Subunternehmer hat durch die eingesetzte Aufsichtsperson oder eine sonst beauftragte Person, die von ihm erbrachte Arbeitsleistung anerkennen zu lassen.
6.1. Anpassung des Dienstleistungsentgelts
Bei langfristiger oder unbefristeter Vertragsdauer wird das vereinbarte Entgelt jährlich am 1.4. des jeweiligen Jahres für ein weiteres Jahr von den Parteien verhandelt und angepasst.
6.2. Mindestbeauftragung
Es wird eine Mindeststundenanzahl von 3 Leistungsstunden pro Person und Dienstantritt zur Verrechnung gebracht
6.3. Aufrechnung
EN GmbH ist berechtigt mit Gegenforderungen - gleich welcher Art aufzurechnen. Dies gilt ebenfalls für mögliche Konventionalstrafen.
6.4. Mehrwertsteuer
Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne andere geltende Steuern oder Abgaben. Diese sind zusätzlich zu den ienstleistungsentgelten zu zahlen.
7. Vorzeitige Vertragsauflösung
Jede Partei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen. Bei unbefristeten Aufträgen ist eine Frist von 30 Tagen einzuhalten. Als wichtiger Grund zählen insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, die Zahlungsunfähigkeit oder ein Insolvenzantrag.
Wichtige Gründe für EN GmbH umfassen ohne Einschränkung:
a. sämtliche wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzungen durch den Subunternehmer in Bezug auf seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung
b. wenn der Subunternehmer die übernommene Leistung nicht zu dem von EN GmbH benannten Zeitpunkt beginnt oder nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise bzw. Umfang ausführt und trotz schriftlicher Mahnung nicht umgehend Abhilfe schafft
c. wenn der Subunternehmer eine von EN GmbH untersagte Tätigkeitsart beibehält
d. bei Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des Subunternehmers oder seines Personals
e. wesentliche und relevante Änderungen der Versicherungsbedingungen von EN GmbH
f. eine Änderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von EN GmbH aus dieser Vereinbarung haben, oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt
g. die Zahlungsunfähigkeit des Subunternehmers oder den Fall das ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens o.ä. von oder gegen das Unternehmen des Subunternehmers gestellt wurde
h. wenn der Subunternehmer mit fälligen Zahlungen und/ oder sonstigen Leistungen in Verzug ist
Wichtige Gründe für den Subunternehmer sind:
a. wenn EN GmbH seine Zahlungen einstellt, das Ausgleichsverfahren beantragt oder über das Vermögen von EN GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt oder ein Strafverfahren gegen EN GmbH, seine Organe oder Gesellschafter eingeleitet wird.
b. Sollte EN GmbH seinen Zahlungsverpflichtungen dem Subunternehmer gegenüber nicht bis spätestens 3 Tage nach dem jeweilig vereinbarten Zahlungsziel nachkommen, ist der Subunternehmer berechtigt seine Leistungen umgehend einzustellen.
c. wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen vorliegen, bei denen es dem Subunternehmer nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Im Fall der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch EN GmbH ist der Subunternehmer zur Leistung bereits beauftragter Leistungen verpflichtet.
EN GmbH ist verantwortlich für die Bezahlung aller Dienstleistungen, die bis zum Beendigungsdatum in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung erbracht wurden.
8. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
8.1. Höhere Gewalt
Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden, sowie mit einem oben genannten Ereignis in Zusammenhang stehende behördliche Maßnahmen, welche die Erlaubtheit der Leistung aufheben oder beschränken. Diejenige Partei, die Befreiung nach Pkt. 8.1 in Anspruch nehmen möchte hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und den Wegfall des betreffenden Umstandes zu unterrichten. Bei Ereignissen des Pkt. 8.1. erlischt die Leistungspflicht des Subunterehmers. Die Preisgefahr trifft ebenso den Subunternehmer. EN GmbH ist also hinsichtlich jener Leistungsteile, mit deren Ausführung nicht bereits begonnen wurde, oder deren Leistung bereits erfolgt ist, von der Pflicht zur Zahlung des bedungenen Entgelts befreit.
Da vorbereitende Leistungen, bei einem nachträglichen Unmöglichwerden nach 8.1, in jenen Fällen, in welchen sehr zeitnahe Leistungen zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens vereinbart sind, anders nicht klar abgrenzbar sind, wird deren Abgeltung für jeden betroffenen Kalendertag im Folgenden vereinbart:
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 8.1. bis 72 Stunden vor Beginn der Leistung:
a. EN GmbH ist von seiner Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit. Ausgenommen hiervon sind bereits erfolgte Planungsleistungen. Dies sind insbesondere Leistungsentgelte für vereinbarte
Sicherheitskonzepte, Organisationspauschalen und Stornokosten für bereits beauftragte Transportleistungen. Das Entgelt für diese Leistungsteile ist in voller Höhe von EN GmbH zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 8.1. unter 72 Stunden vor Beginn der Leistung:
b. Zusätzlich zu den Leistungsentgelten, die unter (Error! Reference source not found.) genannt sind, sind 10% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag
entfallen, mindestens jedoch 1 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter von EN GmbH für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
8.2. Gründe aus der Späre von EN GmbH
Wird die Leistung aus einem Grund unmöglich, der seine Ursache in der Sphäre von EN GmbHs hat, erlischt die Leistungspflicht des Subunternehmers für die betroffenen Leistungsteile. Die Pflicht von EN GmbH
zur Zahlung des Entgelts bleibt im folgenden Ausmaß aufrecht:
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 8.2. bis 48 Stunden vor Beginn der Leistung:
a. Es sind sind 10% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 1 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter des Subunternehmers für diesen Kalendertag, von EN GmbH zu begleichen.
Unterrichtung über Unmöglichwerden nach 8.2. unter 24 Stunden vor Beginn der Leistung:
b. Es sind sind 20% jener geplanten Leistungsentgelte, die auf den betroffenen Kalendertag entfallen, mindestens jedoch 2 Leistungsstunden pro eingeteiltem Mitarbeiter des
Subunternehmers für diesen Kalendertag, vom Auftraggeber zu begleichen.
Ausdrücklich wird vereinbart, dass Gründe die der Sphäre des Auftraggebers von EN GmbH zuzurechnen sind, nicht als der Sphäre von EN GmbH zurechenbar gelten.
Sollte EN GmbH aufgrund eines Umstandes, sei es mit oder ohne Verschulden, ein Projekt, in dem der Subunternehmer eingesetzt ist, durch Kündigung seitens des Kunden bzw. eigene Kündigung verlieren, so erlischt automatisch bezüglich dieses Projekts das Auftragsverhältnis zwischen EN GmbH und dem Subunternehmer. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf ein Ersatzprojekt bestehen für den Subunternehmer in diesem Fall nicht.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Bezahlung der Dienstleistung
EN GmbH erhält eine Rechnung, je nach Auftragsart, entweder wöchentlich, monatlich oder nach Projektabschluss. Der Zyklus der Rechnungslegung ist im Angebot individuell zu vereinbaren, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung gilt eine wöchentliche Rechnungslegung als vereinbart. Werden nach erfolgter Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist EN GmbH und der Subunternehmer verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten.
9.2. Zahlungskonditionen
Anzahlungen werden Projektbezogen vereinbart. Die Restzahlung erfolgt prinzipiell mittels Kontoüberweisung nach Projektende. Fälligkeit 14 Werktage nach Erhalt einer inhaltlich und formal mängelfreien Rechnung sowie einer Projektabrechnung mit einer vollständigen Liste aller zum Einsatz gekommenen Personen unter Anführung deren Namen und jeweiligen Einsatzzeiten. Davon abweichende Zahlungskonditionen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden.
10. Treuepflicht
Der Subunternehmer ist aufgrund des zwischen ihm und EN GmbH bestehenden Treueverhältnisses zur umfassenden Wahrung der Interessen von EN GmbH in fachlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher und terminlicher Hinsicht, unbeeinflusst von den eigenen Interessen oder den Interessen Dritter verpflichtet. Es ist ihm nicht gestattet, etwaige Vorteile anzunehmen, die ihm von dritter Seite im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihm mit diesem Subunternehmervertrag übertragenen Aufgaben angeboten werden. Auf diese Weise erlangte Vorteile hat er zur Gänze an EN GmbH weiterzugeben.
11. Konkurrenzverbot
Der Subunternehmer wird es - sei es unmittelbar oder mittelbar, auf eigene oder auf fremde Rechnung - ohne Zustimmung von EN GmbH, die für jeden einzelnen Fall schriftlich und im Vorhinein zu erteilen ist, für die Dauer dieses Subunternehmervertrages und drei Jahre darüber hinaus unterlassen, Leistungen auf dem Gebiet der Veranstaltungsdienstleistungen, dies umfasst ist aber nicht beschränkt auf sämtliche tätigkeiten die in verbindungen mit produktions auf und abbau arbeiten gebracht werden können, und Veranstaltungssicherheit direkt an Kunden zu erbringen die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder während der Vertragslaufzeit, Kunden von EN GmbH sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Subunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Gesellschaftsform auftreten sollte. Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Identität. Das Gleiche gilt für aus dem genannten Auftrag resultierende Vermittlungs- oder
Folgegeschäfte.
12. Datenschutz
Die Parteien erkennen an, dass der Zugang zu und die Verbreitung von persönlichen Informationen der jeweils anderen Partei oder ihrer Mitarbeiterinnen, Vertreter oder verbundenen Parteien unter Umständen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistungen im Einklang mit dieser vereinbarung notwendig sein können. Beide Parteien erklären sich damit einverstanden, sämtliche persönlichen Informationen, die sie während der Erfüllung dieser Vereinbarung erhalten, mit Sorgfalt und in Übereinstimmung mit allen geltenden Regeln und Vorschriften zu behandeln und diese
Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Subunternehmer erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung dieses Auftrags/ Vertrages von EN GmbH automationsgestützt gespeichert, verarbeitet und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung der Exekutive, etc.) weitergegeben werden. EN GmbH und der Subunternehmer verpflichten sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten der jeweils anderen Partei im Sinne des Datenschutzgesetzes und der DSGVO zu schützen und verpflichtet seine Mitarbeiterinnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne der jeweils gültigen Regelungen.
13. Konventionalstrafen
Im Falle der Verletzung eines der folgenden Vertragspunkte wird, für jeden einzelnen Fall, eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe vereinbart:
a. Punkt 2.1. Verlust einer Warnweste-Vertragsstrafe € 100.-
b. Punkt 2.2. nachweislicher Einsatz eines Mitarbeiters ohne positive Sicherheitsüberprüfung nach §129 ff GewO-Vertragsstrafe € 300.- pro Fall
c. Punkt 2.2. mangelhafte Deutschkenntnisse des Personals Vertragsstrafe-€ 300.- pro Fall
d. Punkt 3 c nachweisliche Verletzung des AuslBG im Rahmen eines Auftrages-Vertragsstrafe pro Fall € 3000.-
e. Punkt 3 d nachweislich inhaltlich falsche oder fehlende Anmeldung eines Mitarbeiters bei der Sozialversicherung im Rahmen eines Auftrages-Vertragsstrafe pro Fall € 3000.-
f. Punkt 11 Verletzung des Konkuzzenzverbotes-Vertragsstrafe pro Fall Bezahlung des Zwölffachen jener Summe an EN GmbH, die EN GmbH mit diesem Kunden, im jeweils vorangegangenen
Wirtschaftsjahr,als durchschnittlichen monatlichen Bruttoumsatz erzielt hat.
Darüber hinausgehende allfällige Schadenersatzansprüche bleiben, in allen Fällen, von der Zahlung einer Konventionalstrafe unabhängig bestehen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Subunternehmer und der EN GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für alle Leistungen ist, mangels anderer Vereinbarung, Wien. Gerichtsstand ist das für 1150 Wien sachlich zuständige Gericht. Die Regeln des UN-Kaufrechtes sind in jedem Fall ausgeschlossen.
15. Schriftlichkeit
EN GmbH beauftragt Subunternehmer ausschließlich auf Basis der eigenen allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer in der jeweils gültigen Form, welche im Rahmen jeder Auftragsvergabe übermittelt werden. Durch die Auftragsannahme erklärt sich der Subunternehmer mit diesen Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende AGB des Subunternehmers sind unwirksam. Ein allfälliges Abgehen von den allgemeinen Vertragsbedingungen für Subunternehmer und dieser Bestimmung kann nur schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Partei erfolgen. Sämtliche Benachrichtigungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugestellt werden, bedürfen der Schriftform und sind per Kurier, Mail oder Einschreiben zu versenden. Alle Versandarten gelten mit dem Empfang als zugestellt, nur bei Einschreiben erfolgt die Zustellung 3 Tage nach Absendung.
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nicht durchsetzbar sein, ist sie dahingehend abzuändern, dass sie in dem nach geltendem Recht gestatteten maximalen Umfang durchsetzbar ist und sämtliche anderen Bedingungen behalten ihre volle Gültigkeit. Falls die nicht durchsetzbare Bestimmung nicht derart abgeändert werden kann, wird sie aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen,
während alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung ihre volle Gültigkeit behalten.
17. Rangfolge
Sollten sich verschiedene Teile dieser Vereinbarung widersprechen, so gilt für die Dokumente, die zu dieser Vereinbarung gehören, folgende Rangordnung:
i. das Angebot/ der Vertrag;
ii. diese Vertragsbedingungen;
iii. die allgemeine und besondere Dienstanweisung;
iv. das Leistungsverzeichnis und
v. alle anderen dieser Vereinbarung beigefügten Dokumente.
18. Gesamte Vereinbarung und Fortbestand
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen sowie die gesamte vorherige Korrespondenz (ob mündlich oder schriftlich) zwischen EN GmbH und dem Subunternehmer. Sämtliche Zusicherungen, Versprechen oder Vereinbarungen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten sind, sind nicht durchsetzbar. Diese Vereinbarung endet mit Ablauf oder Beendigung der Vereinbarung in Übereinstimmung mit ihren Bedingungen. Artikel, die ihrem Wortlaut nach auch nach der Beendigung wirksam sind,
bestehen danach weiterhin zwischen den Parteien gemäß den Bedingungen des betreffenden Artikels.
19. Abtretungsverbot
Keine der Parteien hat das Recht, diese Vereinbarung, ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten. Diese Zustimmung darf allerdings nicht unangemessen verwehrt werden. EN GmbH darf diese Vereinbarung jedoch jederzeit an seine verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Rechtsnachfolger abtreten.